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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 4 U 944/06
Rechtsgebiete: ZVKS, AGBG, ZPO, SächsGKV, SächsEigBG
Vorschriften:
ZVKS § 2 | |
ZVKS § 2 Abs. 1 S. 2 | |
ZVKS § 5 | |
ZVKS § 11 Abs. 1 lit. e | |
ZVKS § 13 | |
ZVKS § 13 Abs. 1 | |
ZVKS § 15 | |
ZVKS § 64 | |
AGBG § 9 a. F. | |
ZPO § 50 | |
ZPO § 50 Abs. 1 | |
ZPO § 50 Abs. 2 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 263 | |
SächsGKV § 4 | |
SächsGKV § 5 | |
SächsGKV § 32 | |
SächsGKV § 32 Abs. 1 | |
SächsGKV § 32 Abs. 1 Satz 2 | |
SächsGKV § 32 Abs. 2 Satz 2 | |
SächsEigBG § 12 |
2. Eine Rubrumsänderung auf den Rechtsträger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdrücklich auf ihre Parteifähigkeit beruft.
3. Ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel auf Klägerseite ist unzulässig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 4 U 944/06
Verkündet am 26.10.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Ausgleichsbetrag
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2006 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie, Richter am Oberlandesgericht Hörner und Richter am Oberlandesgericht Schlüter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.04.2006 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 1), die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 50.000,00 Euro
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1) ist eine Zusatzversorgungskasse, die auf der Grundlage ihrer Satzung vom 04.07.2002 (SächsABL 2002, 265 ff.) die Aufgabe hat, "den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren." Die Beklagte, die Mitglied bei der Klägerin zu 1) gewesen war, beendete ihre Mitgliedschaft zum 31.12.2002.
Die Parteien streiten über die Höhe des nach § 15 der Satzung der Klägerin zu 1) (ZVKS) zu ermittelnden Ausgleichsbetrages. Streitig ist allein die Frage, ob der Wert des Kapitaldeckungsgrades der umlagefinanzierten Ansprüche bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugunsten der Beklagten in Abzug zu bringen ist oder nicht. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten als Mitglied der Klägerin zu 1) betrug der Kapitaldeckungsgrad 26,3 %. Ohne Berücksichtigung des Deckungskapitals ergäbe sich eine Ausgleichssumme von 1.829.111,00 Euro, bei dessen Abzug eine solche von 1.348.054,81 Euro. Auf den Ausgleichsanspruch leistete die Beklagte bereits Abschlagszahlungen i. H. v. 1.425.480,97 Euro. Mit einer Vereinbarung vom 26.07./11.08.2005 (Bl. 9 d. A.) stellten die Klägerin zu 1) und die Beklagte die Berechnung des Ausgleichsbetrages im übrigen unstreitig, um die gerichtliche Klärung auf die streitige Rechtsfrage zu beschränken.
Die Klägerin zu 1) begehrt im Wege der offenen Teilklage die Zahlung eines Betrages von 50.000,00 Euro auf den ihrer Meinung nach noch offen stehenden Zahlungsanspruch i. H. v. 405.060,58 Euro (1.829.111,00 Euro Ausgleichsbetrag - 1.425.480,97 Euro Abschlagszahlung - 251,45 Euro Umlageguthaben + 1.682,00 Euro Gutachtenkosten).
Mit Urteil vom 28.04.2006 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem klaren Wortlaut des § 15 ZVKS sei der Ausgleichsbetrag ohne Abzug des anteiligen Deckungskapitals zu ermitteln. Die Bestimmung sei auch der teleologischen Auslegung in dem von der Beklagten vertretenen Sinne nicht zugänglich. Die Nichtberücksichtigung des aus den Umlagezahlungen herrührenden Kapitalstocks stelle ferner keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten gemäß § 9 AGBG a. F. dar. Zwar sei die Satzung der Klägerin zu 1) wie eine allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen, weil die Klägerin zu 1) zu ihren Mitgliedern in einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis stehe; eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liege jedoch nicht vor. Die Klägerin zu 1) setze nämlich nicht missbräuchlich ihre Eigeninteressen auf Kosten ihres Vertragspartners durch, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen. Dies folge daraus, dass die Klägerin zu 1) als öffentlich-rechtliche Kasse keine unmittelbaren Gewinnerzielungsabsichten verfolge und aufgrund der paritätischen Besetzung des Verwaltungsausschusses Mitglieder und Versicherte zugleich durch ihre Vertreter über den Inhalt der Satzung entscheiden könnten. Damit scheide eine einseitige, die Mitglieder benachteiligende Satzungsgestaltung zugunsten der Klägerin zu 1) aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie vertritt die Auffassung, aufgrund des für die Rentenversicherung grundlegenden Äquivalenzprinzips, wonach der Barwert der Leistung dem Barwert der Beiträge entsprechen müsse, sei eine Anrechnung zwingend vorzunehmen und der von ihr geschuldete Ausgleichsbetrag entsprechend zu verringern. Dieses Ergebnis lasse sich bereits dem Wortlaut des § 15 ZVKS entnehmen, sei aber zumindest im Wege der teleologischen Auslegung zu gewinnen. Dessen Sinn und Zweck beschränke sich darauf, die Unterdeckung bei der Klägerin zu 1) auszugleichen, die dadurch entstehe, dass die Beiträge des austretenden Mitgliedes dem System entzogen würden, während die bis dahin erworbenen Ansprüche weiterhin befriedigt werden müssten. Dagegen sei der Ausgleichsanspruch nicht dazu gedacht, die Klägerin zu 1) über die Störung des Äquivalenzprinzips hinaus zu bereichern. Systemimmanente Gründe aus der Umstellung von einem umlagefinanzierten in ein kapitalgedecktes System zum 01.01.2003 sprächen nicht gegen die Anrechnung des Deckungskapitals, da bereits vor der Umstellung de facto ein "Mischsystem" praktiziert worden sei. Zwar könne das angesammelte Kapital den einzelnen Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden, sei aber dennoch als "kollektive Kapitaldeckung" auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen. Wenn dies nicht bereits dem Wortlaut zu entnehmen sei, enthalte die Satzung eine Regelungslücke, weil bei der Systemänderung zum 01.01.2003 und der Umstellung auf die Kapitaldeckung die Vorschriften über dessen Berechnung nicht angepasst worden seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kapitalstock aus Zusatzbeiträgen nach § 64 ZVKS, nicht aber das kollektive Deckungskapital auf den Ausgleichsbetrag angerechnet werde. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung führe dazu, dass § 15 ZVKS gegen § 9 AGBG a. F. verstoße.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Mit Verfügung vom 04.09.2006 hat der Senat auf Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) hingewiesen. Die Klägerin zu 1) vertritt hierzu die Auffassung, auch wenn sie lediglich eine unselbständige Sonderkasse des Kommunalen Versorgungsverbandes sei, so sei doch anerkannt, dass sie - wie hier geschehen - im eigenen Namen Verträge schließen könne. Zumindest liege bezüglich der Geltendmachung des Ausgleichsbetrages Teilrechtsfähigkeit vor, weil dieser ihr Kassenvermögen als Sondervermögen betreffe, das von dem sonstigen Vermögen des Rechtsträgers, der Klägerin zu 2), getrennt zu verwalten sei und nicht für dessen Verbindlichkeiten hafte. Im Übrigen sei die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, in denen sie auf der Passivseite aufgetreten sei, niemals in Zweifel gezogen worden. Unabhängig hiervon könne Zweifeln an der Parteifähigkeit durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden. Hilfsweise und für den Fall, dass die ursprünglich erhobene Klage wegen fehlender Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) unzulässig ist, beantragt die zwischenzeitlich beigetretene Klägerin zu 2) einen Parteiwechsel auf Klägerseite zuzulassen.
Die Beklagte stimmt dem Parteiwechsel nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Allerdings sieht sich der Senat an der sachlichen Klärung der strittigen Grundsatzfrage zur Anrechenbarkeit des anteiligen Deckungskapitals gehindert.
Denn die Klage ist unzulässig, da die Klägerin zu 1) nicht parteifähig ist (1.) und eine Berichtigung des Rubrums auf die Klägerin zu 2) ausscheidet (2.). Auch der hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Klage erklärte Klägerwechsel auf die Klägerin zu 2) eröffnet die Sachprüfung nicht (3.).
1. Die Klägerin zu 1) ist nicht parteifähig i. S. d. § 50 Abs. 1 ZPO. Die aktive Parteifähigkeit setzt hiernach Rechtsfähigkeit voraus. Die Rechtsfähigkeit kommt der Klägerin zu 1) nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. Seite 358) indes nicht zu. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Klägerin zu 1) vielmehr als rechtlich unselbständige Sonderkasse unter dem Namen "Zusatzversorgungskasse" eingerichtet. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 SächsGKV finden darüber hinaus auf die Wirtschaftsführung der Klägerin zu 1) die Vorschriften des 3. Abschnittes des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) vom 19.04.1994 (SächsGVBl. Seite 773) Anwendung. Nach § 12 SächsEigBG ist die Klägerin zu 1) finanzwirtschaftlich als Sondervermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes anzusehen, wodurch ihre rechtlich unselbständige Stellung nochmals verdeutlicht wird.
Trotz dieser Eigenschaft als Sondervermögen ist die Klägerin zu 1) zwar mit gewissen körperschaftlichen Elementen ausgestattet worden: So verfügt sie gemäß § 5 ZVKS über einen Verwaltungsausschuss und kann gemäß § 11 Abs. 1 lit. e ZVKS auch Mitglieder aufnehmen, die nicht zugleich Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder i. S. d. §§ 4, 5 SächsGKV des Kommunalen Versorgungsverbandes sind. Gemäß § 13 Abs. 1 ZVKS wird zudem das Mitgliedsverhältnis als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse begründet. Die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) kann durch solche Satzungsbestimmungen aber nicht begründet werden. Allerdings ist die Parteifähigkeit lediglich die notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität einer Vereinigung im Verhältnis zu Dritten (so für die BGB-Gesellschaft BGHZ 146, 341 ff.; MüKo-ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 50 Rdn. 22). Im Zivilprozess ist hiernach aktivlegitimiert, d. h. "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis folgt grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis, d. h., der materielle Rechtsinhaber ist grundsätzlich auch als parteifähig und prozessführungsbefugt anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 748 (749); ZIP 2000, 699) ist ein nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verband überdies in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten aus einem privatrechtlichen Vertrag anzusehen und damit - je nach dem Grad seiner körperschaftlichen Verselbständigung - entweder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein gleichzustellen mit der Folge, dass er im Umfang dieser Gleichstellung zugleich als parteifähig anzusehen ist. Eine solche entsprechende Anwendung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken zur Lückenfüllung geboten ist, weil der Gesetzgeber unbeabsichtigt eine Regelung unterlassen hat (BGH aaO.). Entspricht es jedoch - wie hier - dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, einer Vereinigung gerade keine aus der Rechtsfähigkeit abgeleitete Aktivlegitimation zuzugestehen, so kann sie schon wegen des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vorranges des Gesetzes auch nicht durch Satzungsregelung herbeigeführt werden.
Allein durch § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsGKV, der "das Nähere" einer Regelung der Satzung zuweist, wird der mit dem Satzungsbeschluss betraute Verwaltungsausschuss (§ 2 Abs. 2 ZVKS) noch nicht ermächtigt, sich selbst mit der Aktivlegitimation auszustatten. § 32 SächsGKV setzt vielmehr voraus, dass Rechtsinhaber für Ansprüche der Sonderkasse der Kommunale Versorgungsverband, d. h. hier die Klägerin zu 2), bleibt, auch wenn das Kassenvermögen als Sondervermögen getrennt verwahrt werden muss. Eine solche Regelung mag haftungs- oder vollstreckungsrechtliche Folgen haben, begründet aber keine Teilrechtsfähigkeit einer Zusatzversorgungskasse (OLG Hamm, VersR 1987, 145; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 50 Rdn. 13). Sie stellt vielmehr die Klägerin zu 1) der Sache nach mit einem - ebenfalls als Sondervermögen anzusehenden - Eigenbetrieb gleich, der nach der Rechtsprechung über keine Rechtsfähigkeit verfügt und damit auch nicht parteifähig ist (vgl. BGH WM 1981, 529, OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2005 11 U 18/05 - Juris).
Handelt es sich bei einer Vereinigung um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen, so ist es zwar nicht ausgeschlossen, diesem gleichwohl die Parteifähigkeit i. S. d. § 50 ZPO zuzuerkennen. Hierfür bedarf es freilich einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung, wie sie beispielsweise § 9 Abs. 3 Entschädigungsgesetz enthält. Dort ist geregelt, dass der Entschädigungsfonds, bei dem es sich um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes handelt (§ 9 Abs. 1 EntschG), unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden kann. Auch von einer solchen Zuweisung hat der Gesetzgeber für die Klägerin zu 1) aber abgesehen.
Die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) folgt hier auch nicht daraus, dass aufgrund von § 13 ZVKS zwischen ihr und der Beklagten Ansprüche aus einem Mitgliedschaftsverhältnis begründet wurden, obwohl die Beklagte nicht zu dem in §§ 4, 5 SächsGKV aufgeführten Mitgliederkreis des Kommunalen Versorgungsverbands gehört und daher keine organschaftlichen Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestehen. Dass die Beklagte nicht Mitglied der Klägerin zu 2) ist, gleichwohl aber bis zum 31.12.2002 der Klägerin zu 1) angehörte, führt nicht dazu, letzterer für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 15 ZVKS eine Teilrechtsfähigkeit zuzuerkennen. Durch die Aufnahme der Beklagten und die dem zugrunde liegende Satzungsregelung (§ 11 Abs. 1 lit. d, e ZVKS) überschritt die Klägerin zu 1) zwar möglicherweise ihre Befugnisse aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der ausdrücklichen Regelung über die Rechtsträgerschaft in § 2 ZVKS auch in einem solchen Fall allein die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten Rechte erwirbt und umgekehrt deren Ansprüchen ausgesetzt ist. Wenngleich das Sondervermögen nach § 2 Abs. 1 S. 2 ZVKS nicht für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers haftet, so besteht doch umgekehrt eine Einstandspflicht des Rechtsträgers für Verbindlichkeiten des Sondervermögens, soweit das Kassenvermögen hierzu nicht ausreicht.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es schließlich nicht geboten, der Klägerin zu 1) die aktive Parteifähigkeit zuzugestehen. Die Zubilligung der aktiven Parteifähigkeit kommt unter diesem Gesichtspunkt zwar in Betracht, wenn ansonsten den Mitgliedern der nicht rechtsfähigen Vereinigung die Inanspruchnahme von Rechtsschutz entweder versagt oder in unzumutbarer Weise erschwert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1990 - 1 BvR 267/90, Juris). Das ist etwa dann gegeben, wenn ansonsten eine Vielzahl von Klägern den Rechtsstreit aufnehmen müsste oder der Mitgliederbestand laufend wechselt. Ein solcher Fall liegt hier indes schon deswegen nicht vor, weil hinter der Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) als deren Rechtsträger steht, der die Rechtsstreitigkeiten mit den Mitgliedern der Zusatzversorgungskasse im eigenen Namen zu führen hat.
Ob in dieser Konstellation - entsprechend den von der Rechtsprechung für die unselbständigen Unterorganisationen von Hauptverbänden aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 905; Musielak-Weth, aaO., § 50 Rn 29) - zumindest von einer für den Passivprozess ausreichenden Teilrechtsfähigkeit der Klägerin zu 1) gem. § 50 Abs. 2 ZPO auszugehen ist (ablehnend OLG Hamm VersR 1987, 145), bedarf für den hier gegebenen Aktivprozess keiner Entscheidung.
2. Eine Rubrumsberichtigung auf die Klägerin zu 2) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW-RR 2006, 42; BGH NJW 2003, 1043; BGH NJW 1988, 1585). Bedeutung erlangt dies indes nur dann, wenn - etwa aufgrund eines fehlenden richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO - Zweifel darüber bestehen, ob ein Kläger den gegenwärtigen Rechtsstreit im eigenen Namen führen möchte. Ist die prozessuale Lage indes eindeutig, kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht (BGH MDR 1988, 1585 ff.). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin zu 1) hat trotz des Hinweises des Senates an der Auffassung festgehalten, sie sei als getrenntes Sondervermögen der Klägerin zu 2) rechts- und parteifähig. Für die Parteifähigkeit sprechen auch die genannten Bestimmungen der ZVKS, die allerdings, wie aufgezeigt, den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 32 SächGKV überschreiten. Die Klägerin zu 1) hat überdies zahlreiche Entscheidungen vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass ihr zumindest die passive Parteifähigkeit obergerichtlich und höchstrichterlich zuerkannt wurde. Dass die Kläger in der Hauptsache an der Auffassung festhalten, die Klägerin zu 1), nicht aber die Klägerin zu 2) sei für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert und damit parteifähig, wird auch durch den nur hilfsweise beantragten Parteiwechsel deutlich, den die Klägerin zu 2) trotz ausdrücklichen Hinweises des Senates erklärt hat.
3. Dieser lediglich hilfsweise erklärte Parteiwechsel ist indes unzulässig. Bei dem Wechsel auf Klägerseite handelt es sich um eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NJW-RR 2004, 640; BGHZ 65, 264 (268) m. w. N.). Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagehäufung führt, kann bedingt nicht wirksam erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, dass der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für unbegründet befunden wird, noch - wie hier - unter der Bedingung, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin verneint. Denn bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben (BGH NJW-RR 2004, 640; BGH MDR 1973, 742; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., vor § 59 Rdn. 4 a).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Trotz der fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) waren ihr die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihrer Beteiligung am Rechtsstreit aufzuerlegen. An den Kosten des Berufungsverfahrens war die Klägerin zu 2) im Hinblick auf ihren erfolglosen Beitritt zu 1/2 zu beteiligen. Eine weitergehende Auferlegung der Kosten auf die Klägerin zu 2) kam nicht in Betracht, nachdem die Klägerin zu 1) die Klage nicht im Auftrag und auf Veranlassung der Klägerin zu 2) erhoben hatte. (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 56 Rn 11 und § 88 Rn 11; OLG Düsseldorf MDR 1977, 759).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Frage, ob die Klägerin zu 1) als Zusatzversorgungskasse parteifähig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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